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Satzung

„Förderverein Holzhauser leben!“ e. V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Holzhauser leben!“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 49124 Georgsmarienhütte/Holzhausen.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung und Unterstützung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens der Holzhauser Bürgerinnen und Bürger, insbesondere behinderte und junge Menschen sowie ältere und ausländische Mitbürger in Holzhausen sollen gefördert und unterstützt werden. Das Freizeitangebot soll für diese Gruppe von Menschen, aber auch für die übrigen Holzhauser weiter ausgebaut und erweitert werden.
  2. unter Berücksichtigung des o. a. das äußere Erscheinungsbild des Stadtteils Holzhausen zu pflegen und weiter zu modernisieren

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den Vereinszweck zu fördern und mindestens einen Jahresbeitrag zu zahlen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig, kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt oder wenn es mit seinen Beiträgen für mindestens zwei Jahre im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftliche Mahnung nicht zahlt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§4 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März des Jahres und für das Eintrittsjahr in voller Jahreshöhe zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende Spenden sind zulässig und erwünscht.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • drei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Im Gründungsjahr erfolgt jedoch eine Besonderheit: Es werden der stellv. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der 2. Beisitzer nur für 1 Jahr gewählt. Damit soll gewährleistet werden, dass der Gesamtvorstand nicht komplett abgewählt werden kann. Das Amt eines Mitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende kann zur Vorstandssitzung weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, Ausgaben bis zu einer Höhe von 100,00 EUR können durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden. Im übrigen fasst der Vorstand diejenigen Beschlüsse, welche nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Von den Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindesten einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ist eine Änderung der Satzung beabsichtigt, so ist die zu ändernde Bestimmung nebst Änderungsvorschlag zu bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu jeder Mitgliederversammlung die Ergänzungen anzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Zu Satzungsänderungen ist eine Zwei- Drittel- Mehrheit erforderlich. Sinn und Zweck der §§1 und 2 dieser Satzung dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Art der Abstimmung der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Beschlussfassung

Soweit für Beschlussfassungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Vorstehenden bestimmte Mehrheiten gefordert sind, bedeutet dies die Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht.

§10 Kassenverwaltung

Der Kassenwart verwaltet die allgemeinen Gelder des Vereins und besorgt die Kassengeschäfte. Alle Kassenanweisungen sind vom Kassenwart zu unterzeichnen.

Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Kasse ist einmal jährlich von den gewählten Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Über die Prüfung ist ein formloses Protokoll zu erstellen, welches dem Vorstand zur Kenntnis gegeben und auf der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Gründungsjahr wird der 1. Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt. Danach rückt automatisch der verbleibende Kassenprüfer auf die Position des 1. Kassenprüfers. Alljährlich wird somit nur ein Kassenprüfer neu gewählt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.09.2004 in Georgsmarienhütte–Holzhausen verlesen, einstimmig genehmigt und sodann von den Gründungsmitgliedern des Vereins unterzeichnet.